Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), einer RAD-internen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einer Haushaltsabklärung an Ort und Stelle sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 7 % ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.