1. 1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin, die zuletzt als Reinigungskraft im Teilzeitpensum und als Hausfrau tätig war, meldete sich am 2. November 2010 wegen Rücken- und Schulterschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.