Eine entsprechende Stellungnahme eines beratenden Arztes ist indes nicht aktenkundig. Ebenfalls finden sich weder der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 noch eine im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2020 erwähnte Anfrage ihrerseits an die Beschwerdeführerin (vgl. VB 22) oder eine in der Verfügung vom 18. Mai 2021 erwähnte Zustellung eines Formulars vom 26. Juni 2019 (vgl. VB 31a) in den Akten der Beschwerdegegnerin.