3.3. Bei diesem Ergebnis verbleibt Folgendes anzumerken: Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Sache einem ihrer beratenden Ärzte vorgelegt und dazu von der Beschwerdeführerin auch ergänzende Unterlagen eingefordert hat. Eine entsprechende Stellungnahme eines beratenden Arztes ist indes nicht aktenkundig.