deführerin wie insbesondere die Ergebnisse einer allfälligen Eintrittsuntersuchung sowie der Visiten durch Dr. med. M. oder ein Austrittsbericht vor. Es fehlt damit an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 2 KVV aktuell nicht möglich ist. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin – in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG – weitere medizinische Abklärungen insbesondere zur Frage des Vorliegens und gegebenenfalls der Dauer einer Notfallsituation (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz;