3.2. Nach dem Dargelegten kann der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem 30. März 2020 nicht den Akten entnommen werden, fehlen entsprechende Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J. doch vollständig. Gleiches gilt für die Untersuchung durch Dr. med. K. vom 30. März 2020, über deren Ergebnisse im Sinne einer Befunderhebung ebenfalls nichts bekannt ist. Schliesslich liegen auch keinerlei medizinische Unterlagen über den Klinikaufenthalt der Beschwer- -5-