1.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin mit damaligem Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) vom 1. April bis 29. Mai 2020 in der Privatklinik E. in T. behandeln liess, welche in Deutschland nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungsberechtigt ist (vgl. den entsprechenden Vermerk des ausländischen Trägers in VB 30, S. 3, sowie die Angaben des Leistungserbringes vom 14. Oktober 2020 in VB 35, S. 3), und dass bereits deswegen kein Anwendungsfall der Leistungsaushilfe nach Art.17 ff.