2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Privatklinik E. in Deutschland im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG zu übernehmen hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin aus Zusatzversicherung nach VVG. -3-