"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23.12.2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt vom 01.04.2020 bis 29.05.2020 in der Klinik E. in Deutschland, zurückzuerstatten. 2 Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."