1. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert, als sie sich vom 1. April bis 29. Mai 2020 in die Privatklinik E., T., in eine stationäre Therapie begab. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für diese Behandlung ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 ebenfalls ab. 2. 2.1. Mit fristgerecht dagegen erhobener Beschwerde vom 31. Januar 2022 stellten die Beschwerdeführerin folgende Anträge: