7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juni 2019 zu Recht verneint hat. Die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 20 % basierenden Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 23. Juni 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).