6.2. Die (betragliche) Höhe der Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Da der zur Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Art. 25 Abs. 1 UVG) im Unfalljahr 2019 Fr. 148'200.00 betrug (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in seiner vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung), kann bei einer Integritätseinbusse von 20 % auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung doch offenkundig als zutreffend.