gemäss Suva- Tabelle 5 betreffend "Integritätsschaden bei Arthrosen", sondern sogar - 12 - denjenigen bei Verlust eines Beines im Kniegelenk oder allenfalls gar bei Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks gemäss Anhang 3 der UVV erreichen oder übersteigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Integritätseinbusse durch Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022, weshalb auf diese abzustellen ist.