Dies – und das darauf gestützte Vorgehen von Dr. med. C. – ist vor dem Hintergrund des Gebots der rechtsgleichen Behandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, würde doch die vom Beschwerdeführer geforderte kumulative Berücksichtigung der Integritätseinbusse gemäss Suva-Tabelle 2 betreffend "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten", gemäss Suva-Tabelle 5 betreffend "Integritätsschaden bei Arthrosen" und gemäss Suva-Tabelle 6 betreffend "Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten" nicht nur den Rahmen der anzunehmenden Integritätseinbusse bei einer endoprothetischen Versorgung mit "schlechtem Erfolg" gemäss Suva- Tabelle 5 betreffend