C. (einzig) über eine fachärztliche Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin verfügt, vermag keine Zweifel an dessen Beurteilung zu begründen, denn Kreisärzte gelten rechtsprechungsgemäss unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin, weshalb das Bundesgericht denn auch das Abstellen auf eine Beurteilung einer orthopädischen beziehungsweise traumatologischen Frage durch einen Internisten als Beweisgrundlage explizit zugelassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; siehe ferner SVR 2009 UV Nr. 8 S. 35, 8C_510/2007 E. 7.5.4, und Urteil des Bundesgerichts