6. 6.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Integritätseinbusse durch Dr. med. C. in dessen Stellungnahme vom 9. März 2022 (VB 299) abgestellt werden (Beschwerde, S. 18 ff.). Dem kann indes nicht gefolgt werden. So finden sich in den Akten keinerlei anderslautende (fach-)medizinischen Beurteilungen. Dass Dr. med.