- 11 - 5.5. Bei einem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'997.15 bzw. Fr. 66'548.80 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 3.1.1.).