Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt mit Blick auf seine letzte Tätigkeit als Reinigungskraft, die Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin per 30. September 2020 (vgl. das Arbeitszeugnis vom 12. Oktober 2020 in VB 182) sowie den zwischenzeitlichen Konkurs der Arbeitgeberin denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Es bildet mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zuletzt vor dem Unfall erzielten Nettolohn von monatlich Fr. 4'500.00 ab April 2019 (vgl. VB 80) denn auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Gesundheitsfall zureichend ab.