Der Umstand, dass mit den LSE-Tabellen ein Zentralwert zur Anwendung kommt (vgl. dazu vorne E. 5.3.), ist ebenfalls nicht abzugsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4). Schliesslich umfasste der LSE-Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf leichte Tätigkeiten keine Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2).