28 Abs. 4 UVV liegt nicht vor, denn es bestehen nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass das Alter des Beschwerdeführers erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wirkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines - 10 -