So ist er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, verfügt über eine Ausbildung als Verkäufer (vgl. die berufsanamnestischen Angaben im Anhang des Austrittsberichts der Rehaklinik L. vom 12. März 2020 in VB 114, S. 7) und kann hinsichtlich möglicher Verweistätigkeiten von – nach eigenen Angaben (Beschwerde, S. 13) – 35 Jahren Berufserfahrung profitieren. Diese Umstände deuten auf einen minimalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, eine nicht massgeblich beeinträchtigte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und damit intakte Anstellungschancen hin (vgl. SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.4.2, und Urteil des Bundesge-