Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor, zumal körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen ferner im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zukommt (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über verschiedene Ressourcen in beruflicher Hinsicht.