In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktionsund Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor, zumal körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen ferner im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zukommt (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ.