Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geltend gemachten Unverwertbarkeit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf sein (fortgeschrittenes) Alter beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Bereich des UVG keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die allfällige Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. statt vieler SVR 2018 UV Nr. 22 S. 78, 8C_212/2017 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer steht im Weiteren aufgrund des Profils möglicher Verweistätigkeiten ein weites Betätigungsfeld