Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 und 110 V 273 E. 4b S. 276).