5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei und sein Invaliditätsgrad daher 100 % betrage (Beschwerde, S. 8 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der massgebende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.