5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 26. April 2022 (VB 326) zur Bemessung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2018 (Tabelle TA1, Abteilungen 77 bis 82, "sonst. wirtschaftlichen Dienstleistungen", Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2022 für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 60'558.00 an.