Es ist demnach auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und von der kreisärztlichen Einschätzung auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente oder Integritätsentschädigung richtigerweise per 30. April 2022 eingestellt hat, ist denn auch zu Recht nicht umstritten.