C. kam denn auch in seinen entsprechenden Stellungnahmen vom 2. und 9. März 2022 zu einer begründeten und einleuchtenden Schlussfolgerung (vgl. hierzu vorne E. 3.3.1). Es finden sich ferner in den Akten keine anderslautenden (fachärztlichen) Beurteilungen, womit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des versicherungsinternen Arztes bestehen und sich folglich (vom Beschwerdeführer pauschal geforderte) ergänzende medizinische Abklärungen erübrigen (vgl. hierzu vorne E. 3.3.2.). Es ist demnach auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und von der kreisärztlichen Einschätzung auszugehen.