4.3. Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. C., wonach von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, und wonach der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dr. med. C. kam denn auch in seinen entsprechenden Stellungnahmen vom 2. und 9. März 2022 zu einer begründeten und einleuchtenden Schlussfolgerung (vgl. hierzu vorne E. 3.3.1).