Durch eine Knietotalprothese sei ferner keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 295). Am 9. März 2022 ergänzte er, der Beschwerdeführer sei "seit spätestens Herbst 2020" in einer angepassten wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, Leitern oder Gerüsten, ohne -7-