4.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2022 erstmals erklärt hatte, die Implantation einer Knietotalprothese nicht zu wünschen, legte die Beschwerdegegnerin die Sache Kreisarzt Dr. med. C. vor. Dieser hielt am 2. März 2022 fest, das von Dr. med. H. vorgesehene weitere Vorgehen sei zwar nachvollziehbar, indes sei "seit langem in angepasster Tätigkeit keine AUF mehr ausgewiesen". Durch eine Knietotalprothese sei ferner keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 295).