24 Abs. 2 UVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (sog. Fallabschluss; vgl. statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. und 133 V 224 E. 2.1 S. 226 f.).