Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem könne für die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden.