Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'997.15 bzw. Fr. 66'548.80 resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei einer mit kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 9. März 2022 (VB 299) festgesetzten Integritätseinbusse von 20 % habe der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor.