1. In ihrem Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 345; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 in VB 326) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom 23. Juni 2019 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2022 einzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.