4. Es sei zwecks Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Integritätsschadens ein externes Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Traumatologie einzuholen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: