"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 aufzuheben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung von höher als 20% ablehnt. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von höher als 20% zu bezahlen.