Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2018 als Reinigungskraft bei der B., über die inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juni 2019 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Knie. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).