sowie den objektiven Befunden (VB 104 S. 6). Auch die Verdeutlichungstendenz sei im Gutachten begründet worden. Eine solche sei jedoch bewusstseinsfern im Gegensatz zu einem aggravatorischen Verhalten (VB 104 S. 4). Eine Aggravation sei aber nicht postuliert worden (VB 104 S. 6). Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung ist folglich auch diesbezüglich nicht ersichtlich.