83.7 S. 14, 21 f.). In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2022 führten die Gutachter erklärend aus, eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung werde nie einfach angenommen, diese ergebe sich aus der Diskrepanz zwischen der subjektiven Selbsteinschätzung der betreffenden Person und den objektiven Untersuchungsbefunden (VB 104 S. 3). Die Krankheitsüberzeugung werde begründet als deutliche Inkonsistenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mündlich und schriftlich in Fragebögen berichteten Symptomen und Einschränkungen und dem vom Untersucher beobachteten Verhalten sowie den objektiven Befunden (VB 104 S. 6).