Sowohl im psychiatrischen und im neuropsychologischen Teilgutachten, als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde jedoch ausführlich darauf eingegangen, weshalb von einer Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer Verdeutlichungstendenz, aber nicht von einem aggravatorischen Verhalten ausgegangen werde (VB 83.2 S. 6 ff., 83.6 S. 14 ff.; 83.7 S. 14, 21 f.).