Die neuropsychologischen Abklärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizi- nisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Interdisziplinär wurde schliesslich – (auch) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung und mit einleuchtender Begründung – festgehalten, in einer beruflichen Tätigkeit, die gewissen qualitativen Richtlinien aus dem orthopädischen Formen-