Zudem sei die Anzahl der unauffälligen oder fast unauffälligen kognitiven Teilleistungen insgesamt relativ hoch. In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass Sachverständige anderer medizinischer Richtungen ohne spezifische postgraduale Fortbildung und die entsprechende Erfahrung klinische und objektiv neuropsychologische Daten nicht interpretieren und einordnen könnten (VB 104 S. 6). Die Einwände des Rechtsbeistandes und der Psychiaterin würden die neuropsychologische Einschätzung daher nicht ändern (VB 104 S. 7).