Zu der Kritik von Dr. med. B. hinsichtlich der statistischen Testwerte und der Interpretation der Testergebnisse (vgl. Beschwerde S. 7 f.; VB 96 S. 6 f.) hielt der neuropsychologische Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Januar 2022 schlüssig begründet fest, man erkenne als geübter Neuropsychologe in den einzelnen Parametern innerhalb der als beeinträchtigt kodierten Rubriken weitere unbeeinträchtigte kognitive Teilleistungen. Zudem sei die Anzahl der unauffälligen oder fast unauffälligen kognitiven Teilleistungen insgesamt relativ hoch.