Diese schränke die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und in den meisten beruflichen Anforderungen leicht ein. In Berufen und Aufgaben mit höheren Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (VB 83.2 S. 6; 83.6 S. 14). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste der Beschwerdeführerin daher in einem höheren Pensum möglich sein, weshalb in einer solchen eine Einschränkung von mehr als 20 bis maximal 25 % nicht begründet werden könne (VB 83.6 S. 17). In Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. B. vom 20. Juni 2021 erläuterte der neuropsychologische Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Januar 2022 sodann, die in seinem Teilgut-