VB 96 S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass dem neuropsychologischen Gutachter sowohl die relevanten Akten und bis anhin gestellten Diagnosen (VB 83.6 S. 3 f.) als auch die gewalttätigen Erlebnisse der Beschwerdeführerin (VB 83.6 S. 5, 15) bekannt waren. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9) begründete der Neuropsychologe seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung sodann und führte nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände aus, es sei anhand der SVNP-Kriterien von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Diese schränke die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und in den meisten beruflichen Anforderungen leicht ein.