Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Hinsichtlich der Kritik der behandelnden Psychiaterin, das Mini-ICF-APP des Gutachters entspreche nicht den Vorgaben (vgl. Beschwerde S. 6; VB 96 S. 16 f.), wurde -9-