Insbesondere da der psychiatrische Gutachter, wie vorangehend dargelegt, sowohl im Gutachten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar begründete, weshalb er die Auffassung von Dr. med. B. nicht teilt. Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ist damit insgesamt nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.;