Die geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien seien dabei berücksichtigt worden. Die Diagnosen seien aufgrund objektiver Befunde, der Beurteilung des Verlaufs, auch der Behandlung, einer Konsistenzprüfung, und anhand der Einschätzung der Belastungen und Ressourcen gestellt worden (VB 104 S. 3). Insgesamt kam er zum Schluss, es würden sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin keine Änderungen an der gutachterlichen Einschätzung ergeben. Es würden nämlich keine neuen Befunde und Beurteilungen vorgelegt, sondern es werde versucht, die bereits vorbestandene, von der gutachterlichen Beurteilung abweichende Beurteilung zu stützen und das Gutachten infrage zu stellen.